Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 16. März 1976
§ 126

§ 126 – Heilung von Verfahrens- und Formfehlern

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 125 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn der für den Verwaltungsakt erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird, normal normal die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird, normal normal die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird, normal normal der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlass des Verwaltungsakts erforderlich ist, nachträglich gefasst wird, normal normal die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird. normal normal normal arabic (2) Handlungen nach Absatz 1 Nummer 2 bis 5 können bis zum Abschluss der Tatsacheninstanz eines finanzgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden. (3) Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung oder ist die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsakts unterblieben und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsakts versäumt worden, so gilt die Versäumung der Einspruchsfrist als nicht verschuldet. Das für die Wiedereinsetzungsfrist nach § 110 Absatz 2 maßgebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung ein.

Kurz erklärt

  • Verfahrens- oder Formfehler, die einen Verwaltungsakt nicht ungültig machen, sind irrelevant, wenn erforderliche Schritte nachträglich erledigt werden.
  • Dazu gehören das nachträgliche Stellen eines Antrags, das Geben einer Begründung und das Nachholen von Anhörungen.
  • Auch Beschlüsse von Ausschüssen und die Mitwirkung anderer Behörden können nachträglich erfolgen.
  • Diese nachträglichen Handlungen können bis zum Ende der Tatsacheninstanz in einem finanzgerichtlichen Verfahren durchgeführt werden.
  • Wenn ein Verwaltungsakt ohne erforderliche Begründung oder Anhörung erlassen wurde, gilt die versäumte Einspruchsfrist als unverschuldet.